5. Februar 2023

Staking Steuern in Deutschland: Freigrenzen & Haltefristen 2023

Staking Steuern in Deutschland: Freigrenzen & Haltefristen 2023
© Quelle: Pixabay/WorldSpectrum

Beim Staking von Kryptowährungen fallen in Deutschland unter Umständen Steuern an. In einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurden die Regeln 2022 konkretisiert.

Wir erklären jetzt im Detail, welche Steuern beim Staking anfallen können und was es sonst noch zu beachten gilt.

Was ist Staking?

Unter Staking versteht man den Konsensus-Algorithmus Proof-of-Stake (PoS). Grob gesagt handelt es sich um ein Verfahren, mit dem ein Blockchain-Netzwerk einen Konsensus erzielt und bestimmt, welcher Teilnehmer – oder auch Staker – den nächsten Block erzeugen darf.

Dabei wird eine gewichtete Zufallsauswahl eingesetzt, wobei die Gewichte der einzelnen Teilnehmer aus der Teilnahmedauer und/oder dem Vermögen, dem Stake, ermittelt werden. Bekannte PoS-Coins sind etwa Ethereum und Qtum.

Eine klare technische Definition von PoS gibt es nicht, die Ausgestaltung des Konsens-Algorithmus ist von Coin zu Coin unterschiedlich.

Bei Bitcoin existiert der Konsensus-Algorithmus Proof-of-Work (PoW), der durch Miner ausgetragen wird.

Der Proof-of-Work-Mechanismus stellt in der Regel die Lösung einer mäßig schweren Aufgabe durch den Nutzer, genauer gesagt dessen Computer dar.

Das Ergebnis kann vom Dienst-Erbringer dagegen ohne großen Aufwand nachgeprüft werden.

Die ökonomischen Modelle der beiden Konsensverfahren beruhen darauf, dass die Staker oder Miner die Belohnung für den erschaffenen Block sowie für Transaktionsgebühren, die im Block enthalten sind, erhalten.

Exkurs: Die Entstehung neuer Coins

Bei der Entstehung neuer Kryptowährungen gibt es zwischen PoS- und PoW-Coins gravierende Unterschiede.

In unserer Übersicht sind die wesentlichen Fakten zum Entstehungsprozess inklusive beispielhafter Kryptos dargestellt.

  Staking Mining
Konsensus-Algorithmus Proof-of-Stake (PoS) Proof-of-Work (PoW)
Beispielcoins Ethereum, Qtum, Cosmos, Dash Bitcoin, Litecoin, Monero, Zcash
Methode Keine Konkurrenz unter Minern,
der Blockhersteller erhält
gemäß der hinterlegten Anzahl
an Coins in einem Masternode
und entsprechend dem Erwartungswert
die Blockbelohnung
(und Transaktionskosten).
Miner nutzen Rechenleistung,
um ein kompliziertes mathematisches
Rätsel zu lösen, sodass
der Erste die Blockbelohnung
erhält (und Transaktionskosten).

Fallen auf Staking Steuern an?

Staking ist dem gewerblichen Mining ähnlich. Es stellt sich die Frage, inwiefern Staking den gewerblichen Einkünften gemäß § 15 EStG zuzuordnen ist.

Die folgenden Tatbestandsmerkmale müssen hierfür gemäß § 15 Abs. 2 EStG alle erfüllt sein:

  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • Nachhaltige Betätigung
  • Selbstständigkeit

Für das Staking sind alle Tatbestandsmerkmale bis auf die Selbstständigkeit erfüllt.

Gewinnerzielungsabsicht

Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn die nicht steuerbare Liebhaberei ausgeschlossen werden kann.

Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Einzelfall durch objektive Merkmale bewiesen werden. Zusätzlich stellen die Gewinne Reingewinne dar, weiteres Equipment wird kaum benötigt.

Die Erträge aus dem Staking sind zinsähnliche Erträge – somit wird die absolute Anzahl an Wirtschaftsgütern erhöht.

Die Coins müssen beim Staking dem Netzwerk aktiv, meist über einen Node, zur Verfügung gestellt werden.

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Dies ist eine aktive Entscheidung, um am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen zu können.

Unterstützt wird die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dadurch, dass die Staking-Aktivität die Sicherheit des Netzwerkes erhöht und man somit aktiv in den Wirtschaftsprozess des Coins eingreift.

Nachhaltige Betätigung

Die Nachhaltigkeit des Stakings liegt dann vor, wenn die notwendigen Coins nicht nur einmalig dem Netzwerk zur Verfügung gestellt werden, sondern regelmäßig oder andauernd.

Die technischen Eigenschaften des Stakings sehen es vor, dass die Coins immer für das Netzwerk verfügbar sein müssen, um am Prozess teilnehmen zu können.

Andernfalls ist die Wahrscheinlichkeit einer Zahlung aus Staking-Aktivitäten gering. Staking ist generell eine Tätigkeit, die wiederholt und über einen längeren Zeitraum vorgenommen wird und kann dadurch als nachhaltig eingestuft werden.

Selbstständigkeit

Die Selbstständigkeit liegt beim Staking dann vor, wenn die erzielten Gewinne oder Verluste von der eigenen Tatkraft abhängig sind.

Hier gibt es die meisten Kontroversen und das Gesamtbild ist entscheidend.

Durch die Hingabe von Coins kann zwar am Staking-Prozess teilgenommen, jedoch nicht genau berechnet werden, wie die Einkünfte aus der Aktivität genau ausfallen.

Eine tatsächliche Kontrolle über die Einnahmen fehlt unter Umständen – somit könnte die Selbstständigkeit angezweifelt werden.

Des Weiteren sind, anders als beim Mining, kaum Investitionen notwendig, um am Staking teilnehmen zu können.

Beim Mining wird zusätzliches technisches Equipment benötigt, eventuell ein gesonderter Stromvertrag sowie Räume und gegebenenfalls Personal.

Auch hier kann die Selbstständigkeit angezweifelt werden; es kommt auf das Ausmaß des Stakings an.

Tendenziell ist das Tatbestandsmerkmal der Selbstständigkeit beim Staking nicht erfüllt.

Daraus resultiert, dass grundsätzlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieben beim Staking vorliegen, da nur drei der vier Tatbestandsmerkmale zutreffen.

Vorsicht ist hier beim Aufsetzen eines Masternode im Staking-Bereich geboten. Hier ist das Bestandsmerkmal der Selbstständigkeit eher zutreffend.

Aufgrund des zur Verfügung-Stellens von Kapital und dem zinsähnlichen Charakters des Stakings liegt eine Einstufung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nahe.

Eine Einstufung als Dividende § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt nicht vor, da neben einem Gewinnverwendungsbeschluss kein Gesellschaftsverhältnis vorliegt.

Ein partiarisches Darlehen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG setzt einen Kapitalrückforderungsanspruch voraus; dieser liegt beim Staking ebenso nicht vor.

Sonstige Kapitalforderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG liegen ebenso nicht vor, da die Forderungen aus gesetzlichen Zahlungsmitteln stammen müssen.

Dies ist im Fall von Kryptos, speziell Bitcoin, als Recheneinheit nicht gegeben.

Da definitionsgemäß oder vorheriger Erklärung alle folgenden Einkunftsarten aus § 2 EStG wie

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

wegfallen, bleibt lediglich die Zuordnung des Stakings in den Auffangtatbestand der Sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Zahlungen auf virtueller Basis werden in § 22 Nr. 3 EStG erfasst; dies trifft auf das Staking zu. Der Zeitpunkt der Versteuerung ist durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip gemäß § 11 EStG geregelt.

Der Zeitpunkt und die Höhe des Zuflusses des gestakten Coins muss festgehalten beziehungsweise manuell dokumentiert werden, da oftmals keine Transaktionshistorie verfügbar ist.

Staking Freigrenze

Jährliche Staking-Einkünfte von weniger als 256 € sind nicht einkommensteuerpflichtig. Eine Überschreitung der Freigrenze würde bedeuten, dass der gesamte Betrag steuerpflichtig wäre und nicht die Höhe des Betrages über die 256 € hinaus.

Neben den Zahlungen aus Staking stellen die Kursgewinne aus Staking eine weitere Thematik dar.

Die Besteuerungsmerkmale des privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 23 EStG erfordern einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang.

Dieser ist beim Staking nicht identifizierbar. Infolgedessen sind etwaige Kursgewinne oder -verluste beim Verkauf des gestakten Kryptos nicht steuerbar.

Staking-Haltefrist

Die Frage bezüglich der Staking-Haltefrist hat die Krypto-Szene lange Zeit beschäftigt und wurde 2022 letztlich vom Bundesfinanzministerium abschließend geklärt.

Für Kryptos, die man gekauft hat, gilt weiterhin eine Haltefrist von einem Jahr. Diese Frist steigt, entgegen anderslautender Spekulationen, auch nicht auf 10 Jahre und bleibt weiterhin bei einem Jahr.

Der Staking-Prozess besitzt dementsprechend keinen Einfluss auf die Haltefrist der Coins. Staking führt daher zu keiner Haltefristverlängerung. Dies ist logischerweise für Krypto-Investoren überaus vorteilhaft und wird für eine gesteigerte Popularität von Staking hierzulande führen.

Von der Staking-Haltefrist sind die Staking Rewards natürlich ausgenommen. Sie sind vollumfänglich zu versteuern und unterliegen der Einkommensteuer.

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Autor
Kirill Seregin
Kirill Seregin
Berlin
Kirill beschäftigt sich seit 2016 mit Aktien, ETFs und Kryptowährungen. Er hat Rechtswissenschaften studiert und mehrere Guides zum Thema Kryptowährungen bei t3n veröffentlicht und ist Chefredakteur bei Blockchainwelt.
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